Förderungen

Handwerkerbonus

Förderung von Handwerkerleistungen

Die Regierung hat eine Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen, die vorerst bis Jahresende 2015 befristet ist. Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der redlichen Wirtschaft und Eindämmung von Schwarzarbeit sowie die Belebung von Konjunktur und Wirtschaft.

Hinweis:

Von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 steht ein Fördertopf von € 10 Mio., für das Jahr 2015 von € 20 Mio. zur Verfügung.

First-come-first-serve-Prinzip: Die Vergabe der Förderungen erfolgt in der Reihenfolge der einlangenden Förderansuchen, bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Eckpunkte der Regelung

  • Förderbar sind die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum sowie dessen Außenhaut
  • Förderungsfähig sind 20 % der Kosten für Arbeitsleistungen und Fahrtkosten (nicht: Materialkosten) in Höhe von max. € 3.000,- (ohne Umsatzsteuer)
  • Arbeitsleistungen und Fahrtkosten müssen in den Endrechnungen gesondert ausgewiesen sein
  • Somit beträgt die Förderung pro Person, Wohneinheit und Jahr max. € 600,-
  • Die leistenden Unternehmen müssen über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen
  • Die Handwerkerrechnung muss per Banküberweisung bezahlt worden sein

Gefördert werden handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Dies sind beispielsweise:

  • Erneuerung/Dämmung von Dächern und Fassaden sowie Spenglerarbeiten
  • Austausch von Fenstern und Türen
  • Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Sanierung von Sanitäranlagen
  • Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Erneuerung von Wandtapeten
  • Malerarbeiten
  • Verlegung von Wand- und Bodenfliesen
  • Arbeiten an Einbaumöbeln inklusive deren Austausch (z.B. Einbauküche)
  • Wartungsarbeiten, insofern diese nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind, z.B. Wartung von Heizungsanlagen

Nicht förderungsfähig:

  • Neubaumaßnahmen und Erweiterung von bestehendem Wohnraum (z.B. Verglasung einer Loggia, wodurch neuer Wohnraum entsteht)
  • Arbeiten an Außenanlagen bzw. nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen (z.B. Garagen, Pools, Einfriedungen)
  • Gutachtertätigkeiten (z.B. Mess- und Prüfdienste)
  • aufgrund behördlicher Auflagen durchgeführte Arbeitsleistungen (z.B. Rauchfangkehrerarbeiten)
  • Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung, usw.)
  • bereits von Versicherung erstattete Leistungen

Voraussetzungen

Nur natürliche Personen können einen Förderantrag stellen. Dabei ist zu beachten, dass pro Kalenderjahr, Förderungswerber und Wohneinheit grundsätzlich nur ein Antrag gestellt werden kann, auch wenn der maximale Förderbetrag von € 600,- noch nicht ausgeschöpft wurde. Auch mehrere Endrechnungen können in einem Förderantrag zusammengefasst werden. Es ist zu berücksichtigen, dass aus verwaltungstechnischen Gründen als minimaler Rechnungsbetrag € 200,- netto (für Arbeitsleistungen) festgelegt ist.

Quelle: wko.at